Vermögensteuer


Aufgrund der Beschlüsse des BVerfG v. 22.5.95 tritt die geltende Vermögensbesteuerung zum 31.12.96 außer Kraft. Außerdem ist die Vermögensteuer in den neuen Bundesländern ausgesetzt bis zum 31.12.98.

Eine Neufassung des Vermögensteuergesetzes ist derzeit nicht beabsichtigt. Die Vermögensteuer ist daher mit Wirkung ab 01.01.97 abgeschafft. Die folgende Darstellung bezieht sich also auf die Rechtslage 1996.

Die Vermögensteuer beträgt 1 % des steuerpflichtigen Vermögens. Soweit das steuerpflichtige Vermögen in land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen oder Beteiligungswerten besteht, beträgt die Vermögensteuer 0,5 %. Für Kapitalgesellschaften beträgt die Vermögensteuer 0,6 % des steuerpflichtigen Vermögens. (Es handelt sich jeweils um die Zahlen ab 1995.)

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens sind zahlreiche Freibeträge anzusetzen. Für Spareinlagen und sonstige laufende Guthaben gibt es z.B. einen Freibetrag von DM 1.000,00. Für Geldvermögen und Wertpapiere einen weiteren Freibetrag von DM 10.000,00. Für Schmuck gibt es einen Freibetrag von DM 10.000,00 usw. Diese Freibeträge sind mit der Anzahl der zusammenveranlagten Familienmitglieder zu multiplizieren.

Bedeutsam ist die Besteuerung von Betriebsvermögen. Es gilt ein Freibetrag von DM 500.000,00. Der übersteigende Teil ist mit 75 % anzusetzen (Rechtslage ab 1995).

Weiterhin wichtig ist der persönliche Freibetrag für natürliche Personen, der ab 1995 DM 120.000,00 beträgt. In der Vermögensteuer gibt es - anders als bei der Einkommensteuer - eine Zusammenveranlagung nicht nur von Ehegatten, sondern auch mit den zum Haushalt gehörigen Kindern. Für eine 4-köpfige Familie gilt also ein persönlicher Freibetrag von 4 x 120.000, also von DM 480.000.

Eine Besonderheit bei dem Ansatz für die Vermögensteuer ist die Bewertung der Immobilien. Immobilien werden mit einem Einheitswert angesetzt. Dieser Einheitswert beträgt 1/5 bis 1/2 des Verkehrswertes. Bei Einfamilienhäusern beträgt dieser Einheitswert 1/5 bis 1/4 des Verkehrswertes. Die mit dem Immobilienerwerb verbundenen Schulden werden dagegen in vollen Höhe berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für natürliche Personen führt dies im Ergebnis dazu, daß aus dem Besitz eines Einfamilienhauses allein sich keine Vermögenssteuer ergibt.

Diese Regelung ist nach den o.g. Beschlüssen des BVerfG verfassungswidrig. Eine Änderung der Einheitsbewertung für Immobilien ist seit Jahren geplant. Im Ergebnis sollen jedoch auch nach der Änderung Immobilien begünstigt sein, jedoch nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß.

Die Veranlagung zur Vermögensteuer erfolgt nicht jährlich, sondern alle 3 Jahre. Der letzte Hauptveranlagungszeitpunkt war der 01.01.95. Bei wesentlichen Änderungen sind auch Änderungen der Vermögensteuerfestsetzung zwischen diesen Hauptveranlagungszeitpunkten möglich.

Die Vermögenssteuer wird in 1/4jährlichen Zahlungen entrichtet. Die Zahlungen erfolgen zum 10.02., 10.05., 10.08. und 10.11. eines jeden Jahres.

© Reinhard Kollosche

e-mail Reinhard Kollosche


Stand der Bearbeitung: Dezember 1996

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