Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer auf die Einkommensverwendung. Ziel ist die Besteuerung des privaten Verbrauchs, also die Belastung des privaten Verbrauchs mit einer Steuer. Dabei sollte von der betriebswirtschaftlichen Betrachtung her klar sein, daß auch eine Belastung des Unternehmers vorliegen könnte, z.B. wenn der Markt eine Weiterbelastung der Umsatzsteuer auf den Endverbraucher nicht zuläßt.

Von der Intention des Gesetzgebers her soll der Unternehmer jedoch nicht belastet sein. Die Entlastung des Unternehmers erfolgt durch den Vorsteuerabzug.

Beispiel:

A kauft einen Gegenstand für DM 100,00 plus 15 % Umsatzsteuer. Er erhält folgende Rechnung:

Gegenstand DM 100,00
Umsatzsteuer 15 % DM 15,00
Rechnungsbetrag DM 115,00

Alternative 1:

A ist Unternehmer und verwendet den Gegenstand in seinem Unternehmen (wichtig: 2 Voraussetzungen). Dann erhält A DM 15,00 im Rahmen des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt erstattet. Er ist also nicht mit Umsatzsteuer belastet. Im Ergebnis hat er den Gegenstand für DM 100,00 erworben.

Alternative 2:

A verwendet den Gegenstand in seinem Privatbereich. Dann hat A keinen Vorsteuerabzug. Er ist auch mit DM 15,00 Umsatzsteuer belastet. Er hat den Gegenstand für DM 115,00 erworben.

Verkauft der Unternehmer den Gegenstand weiter (er muß ihn nicht weiter verkaufen, der Vorsteuerabzug steht ihm in jedem Falle zu), so belastet er mit der dann anfallenden Umsatzsteuer den Abnehmer (jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers).

Die Abrechnung der zu zahlenden Umsatzsteuer und der zu erstattenden Vorsteuer erfolgt durch die Umsatzsteuervoranmeldung. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist in der Regel monatlich beim Finanzamt abzugeben. Daneben gibt es Steuerpflichtige, die die zu zahlende oder erstattende Umsatzsteuer vierteljährlich oder jährlich abrechnen. Daneben - bei Jahreszahlern statt der Umsatzsteuervoranmeldung - ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Übersteigt die zu erstattende Vorsteuer die zu zahlende Umsatzsteuer in einem Vorausmeldungszeitraum bzw. nach der Jahreserklärung, erstattet das Finanzamt den sich ergebenden Saldo.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben der Tatsache (s.o.), daß die Leistung an einen Unternehmer für das Unternehmen erbracht wird, daß eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dabei wird zwischen Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis DM 200,00 unterschieden und Rechnungen für größere Beträge.

Nach § 14 UStG muß eine Rechnung die folgenden 6 Merkmale beinhalten:

1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers

3. Menge und handelsübliche Bezeichnung

4. Zeitpunkt der Leistung

5. Das Entgelt ohne Umsatzsteuer

6. Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (nicht notwendig: Prozentsatz)

Für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von DM 200,00 einschließlich Umsatzsteuer müssen nach § 33 UStDV die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

2. Menge und handelsübliche Bezeichnung

3. Rechnungsendbetrag

4. Steuersatz (in Prozent)

Wenn diese Formvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben sind, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Wird trotzdem Vorsteuer geltend gemacht, ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfüllt. Im Rahmen von Betriebsprüfungen ist damit zu rechnen, daß Vorsteuerbeträge, für die keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, dem Finanzamt zurückerstattet werden müssen. Es sollte daher darauf geachtet werden, daß ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen. Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sollten nicht bezahlt werden, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ist der leistende Unternehmer auf Verlangen des anderen verpflichtet, eine entsprechende Rechnung auszustellen.

Der Unternehmerbegriff im Sinne des Umsatzsteuergesetzes beinhaltet nach § 2 UStG lediglich folgende 3 Tatbestandsmerkmale:

1. Selbständigkeit

2. Nachhaltigkeit

3. Einnahmeerzielungsabsicht

Danach ist auch Unternehmer wer keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich Einnahmeerzielungsabsicht hat. Auch ausländische Unternehmer sind Unternehmer und haben folglich den Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte Vorsteuer. Der Unternehmerbegriff ist von Begriffen des Einkommensteuergesetzes völlig unabhängig, außer der Einkunftsart nichtselbständiger Arbeit liegt bei jeder Einkunftsart die Unternehmereigenschaft vor. Die getätigten Umsätze können jedoch - insbesondere bei Vermietung oder der Hingabe von Darlehen - steuerfrei sein.

Bei den nicht zur Umsatzsteuer heranzuziehenden Umsätzen wird unterschieden zwischen nicht steuerbaren und steuerfreien Umsätzen. Zu den nicht steuerbaren Umsätzen gehören insbesondere die Umsätze, die im Ausland getätigt werden. Die steuerfreien Umsätze sind insbesondere im § 4 UStG und im § 19 UStG aufgeführt.

Ein nicht steuerbarer Auslandsumsatz liegt z.B. vor, wenn ein Grundstück vermietet wird, das sich im Ausland befindet. Auch Vermittlungsleistungen in Bezug auf ein im Ausland gelegenes Grundstück sind nicht steuerbar (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b UStG, Abschn. 34 Abs. 6 UStR). Ein nicht steuerbarer Vermittlungsumsatz würde trotzdem zum Vorsteuerabzug (für Anzeigenkosten usw.) berechtigen, da es sich um einen Umsatz handelt, der steuerbar wäre, wenn er im Inland stattfände (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

Steuerfreie Umsätze liegen unter anderem in folgenden Fällen vor:

- Ärzte

- Finanzierungsvermittlung

- Zinseinnahmen

- Grundstücksverkäufe

(nicht jedoch: Vermittlung von Grundstücksverkäufen)

- Vermietung

(nicht jedoch: Vermittlung von Vermietungsumsätzen)

- Versicherungen

- Versicherungsmakler

- Kleinunternehmer

Eine steuerfreie Vermietung in diesem Sinne liegt nicht vor bei kurzfristiger Beherbergung von Fremden, bei kurzfristiger Vermietung von Campingplätzen, bei Vermietung von Parkplätzen und bei der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern.

Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind steuerfrei, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr DM 32.500,00 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr DM 100.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Verzicht auf Steuerbefreiungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes möglich. Man spricht von Umsatzsteueroption. Die Umsatzsteueroption ist möglich bei Zinsen, bei der Finanzierungsvermittlung, bei Grundstücksverkäufen und bei Vermietung und Verpachtung. In diesem Fällen ist jedoch Voraussetzung, daß der Leistungsempfänger ebenfalls Unternehmer ist. Bei einer Umsatzsteueroption wegen Vermietung und Verpachtung ist außerdem Voraussetzung, daß der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ausschließlich Umsätze ausführt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Diese Umsatzsteueroption kann durch verschiedene Vermietungsumsätze unterschiedlich ausgeübt werden.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ist nicht davon abhängig, daß der Leistungsempfänger Unternehmer ist (es ist jedoch normalerweise nur in diesen Fällen wirtschaftlich sinnvoll). Bei dem Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ist jedoch eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Umsätze nicht möglich, der Verzicht auf die Steuerbefreiung betrifft alle Umsätze und bindet für 5 Jahre.

Die Umsatzsteueroption ist grundsätzlich dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Umsatzsteuer zusätzlich zum üblichen Entgelt bezahlt. Dann sind weder der leistende Unternehmer noch der Leistungsempfänger durch die zu zahlende Umsatzsteuer belastet. Der Leistungsempfänger erhält die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet, der leistende Unternehmer führt sie wieder an das Finanzamt ab. Der leistende Unternehmer gewinnt jedoch dadurch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Da bei dieser Fallkonstruktion die zu zahlende Umsatzsteuer die Parteien nicht wirtschaftlich belastet, besteht in der zu erstattenden Vorsteuer ein zusätzlicher Gewinn.

Wird ein Wirtschaftsgut über mehrere Jahre genutzt und wurde im 1. Jahr der Nutzung Vorsteuer geltend gemacht, so besteht eine Bindungsfrist für 5 Jahre, bei Grundstücken und Gebäuden für 10 Jahre. Führt der nutzende Unternehmer nach einiger Zeit keine oder nur noch teilweise steuerpflichtige Umsätze aus, so ist die Umsatzsteuer zeitanteilig zu berichtigen. Wird ein Gebäude z.B. nur 3 Jahre für die Ausführung von steuerpflichtige Umsätzen genutzt, sind 7/10 (für die verbleibenden 7 Jahre) der geltend gemachten Vorsteuer zurückzuzahlen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen das Grundstück umsatzsteuerfrei veräußert wird. Einer umsatzsteuerfreien Veräußerung steht auch die Entnahme eines Grundstückes gleich, das z.B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an Abkömmlinge übertragen wird.

Unternehmer mit teilweise umsatzsteuerfreien Umsätzen können die Vorsteuer nur teilweise geltend machen. Dabei sind die Vorsteuerbeträge den steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen nach Möglichkeit zu zuordnen.

Erbringt z.B. eine Firma umsatzsteuerfreie Bauträgerleistungen und umsatzsteuerpflichtige Maklerleistungen, so kann aus Leistungen, die sich auf die Maklertätigkeit beziehen, Vorsteuer geltend gemacht werden. Werden Leistungen für die Bauträgertätigkeit erbracht, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Beziehen sich Leistungen auf beide Bereiche (z.B. Buchführung) so ist die Vorsteuer entsprechend dem Anteil abzugsfähig, wie die Buchführungsarbeiten durch die Maklertätigkeit veranlaßt sind.

Die Umsatzsteuer ist monatlich zu entrichten, wenn die Zahllast des Vorjahres (nach Abzug von Vorsteuer) DM 6.000,00 überstieg. Die Umsatzsteuer ist 1/4-jährlich zu entrichten, wenn die Zahllast des Vorjahres bis DM 6.000,00 betrug. Bis DM 1.000,00 pro Jahr wird die Umsatzsteuer jährlich entrichtet. Die Umsatzsteuerzahlung ist bis zum 10. des Folgemonats fällig. Diese Frist verlängert sich um 1 Monat, wenn eine Sondervorauszahlung geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Zahllast des Vorjahres und wird mit der Zahlung für den Monat Dezember wieder verrechnet.


© Reinhard Kollosche

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