Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag. Die Gewerbekapitalsteuer wurde zum 1. Januar 1998 abgeschafft. In der folgenden Darstellung wird die Gewerbekapitalsteuer nicht mehr berücksichtigt.

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Real- oder Objektsteuer. Es soll nicht der Gewerbebetrieb in seiner individuellen Ausformung besteuert werden, sondern die objektive Ertragskraft des Betriebes. Dies bedingt eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen zu dem tatsächlichen Gewinn des Gewerbebetriebes, die sich historisch entwickelt haben und heute nicht mehr ohne weiteres verständlich sind.

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Die Notwendigkeit, Opportunität und Verfassungsmäßigkeit ist strittig. Objekt der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb, nicht dagegen die freie Berufstätigkeit, die Land- und Forstwirtschaft und die Vermögensverwaltung.

Von den Hinzurechnungen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 - 12 GewStG) seien hier nur die Dauerschuldentgelte und von den Kürzungen (§ 9 Nr. 1 - 10 GewStG) sei hier nur ein Prozentsatz des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke erwähnt. Danach ermittelt sich der Gewerbeertrag wie folgt:

Gewinn aus Gewerbebetrieb

+ Hinzurechnungen ( § 8 Nr. 1 - 12 GewStG, z.B. 50 % der Dauerschuldentgelte)

- Kürzungen (§ 9 Nr. 1 - 10 GewStG, z.B. 1,2 % des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke)

= Gewerbeertrag

Die Hinzurechnung von 50 % der Dauerschuldentgelte ist damit zu erklären, dass die objektive Ertragskraft des Betriebes ermittelt werden soll. Diese soll unabhängig davon sein, ob der Betrieb mit Fremdkapital arbeitet. Der objektive Betrieb arbeitet nur mit Eigenkapital. Es sollen daher die Zinsen für Fremdkapital (=Dauerschuldentgelte) dem Gewinn hinzugerechnet werden. Konsequent wäre die Hinzurechnung von 100 % der Dauerschuldentgelte. Zwecks Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betriebe lässt man es jedoch bei 50 % der Dauerschuldentgelte bewenden. Die Hinzurechnung von 50 % der Dauerschuldentgelte führt in einigen Fällen dazu, dass Gewerbeertragsteuer zu zahlen ist, obwohl der Betrieb mit Verlust arbeitet.

Der theoretisch vorgestellte objektive Gewerbebetrieb arbeitet in gemieteten Räumen. Hat der Gewerbebetrieb eigene Betriebsgrundstücke, so werden 1,2 % des Einheitswerts dieser Betriebsgrundstücke als theoretischer Mietaufwand vom Gewinn gekürzt. Die übrigen Hinzurechnungen und Kürzungen zur Ermittlung des Gewerbeertrages haben nur geringe praktische Bedeutung.

Da es sich bei der Gewerbesteuer um eine Gemeindesteuer handelt, wird sie endgültig von der Gemeinde festgesetzt. Auch die Höhe wird letztlich von der Gemeinde bestimmt. Die Ermittlung der Grundlagen für die Gewerbesteuerfestsetzung erfolgt jedoch durch das Finanzamt. Die Steuerfestsetzung bei der Gewerbesteuer erfolgt daher in zwei Schritten.

Der 1. Schritt der Ermittlung der Gewerbesteuer erfolgt in der Weise, dass das Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung nebst dem Jahresabschluss des Gewerbebetriebes zusammen mit den übrigen Steuererklärungen erhält. Das Finanzamt ermittelt daraufhin einen Gewerbesteuermessbetrag.

Der Gemeinde wird daraufhin der Gewerbesteuermessbetrag mitgeteilt. Die Gemeinde multipliziert diesen Gewerbesteuermessbetrag mit einem Hebesatz. Das Produkt ist die festzusetzende Gewerbesteuer. Jede Gemeinde hat einen Hebesatz für die Ermittlung der Gewerbesteuer durch Satzung festgelegt. Dieser Hebesatz wird von Zeit zu Zeit geändert. Die Hebesätze bewegen sich z. Zt. zwischen 200 % und 500 %.

Zur Ermittlung des Messbetrages multipliziert das Finanzamt den Gewerbeertrag mit einer Messzahl. Diese Messzahl beträgt für den Gewerbeertrag von Kapitalgesellschaften 5 %, für den Gewerbeertrag von Personenunternehmen steigt er von 1 % bis 5 %. Für Personenunternehmen gilt außerdem ein Freibetrag von 24.500 Euro.

Der Messbetrag einer GmbH ermittelt sich demnach wie folgt:

Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 Euro) x 5 %       =        Messbetrag 

Dieser Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die Gewerbesteuer.

Die Ermittlung des Messbetrages nach den Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der Steigerung der Messzahl von 1 % bis 5 % (betrifft Personenunternehmen) sei an folgendem Beispiel erläutert:


Gewerbeertrag Messzahl
Gewerbeertrag z. B. 125.000
Freibetrag f. Personenunternehmen 24.500
maßgeblicher Betrag 100.500
Messzahl 1 % von 12.000 120
Messzahl 2 % von 12.000 240
Messzahl 3 % von 12.000 360
Messzahl 4 % von 12.000 480
Messzahl 5 % des Restes von 52.500 2.625
Messbetrag
3.825

Die Gewerbesteuer wird dann von der Gemeinde wie folgt berechnet:

Messbetrag 3.825
x Hebesatz (z.B. 400 %) ergibt Gewerbesteuer 15.300

Beim bilanzierenden Kaufmann ist für die berechnete Gewerbesteuer eine Gewerbesteuerrückstellung für das Jahr zu bilden, auf das sich die Gewerbesteuer bezieht. Bei dieser Rückstellung handelt es sich - im Gegensatz zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer - um eine Betriebsausgabe. Folglich ist in einem 2. Rechengang festzustellen, um wieviel sich die Gewerbesteuer mindert, wenn sie selbst wieder den Gewerbeertrag mindert. Diese Minderung der Gewerbesteuer ist genau berechenbar. Nach R 20 Abs. 2 EStR ist es auch zulässig, die Rückstellung schätzungsweise mit 5/6 des Betrages der Gewerbesteuer anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergeben würde. Die 5/6-Methode entspricht einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % und einer Messzahl von 5 %.

In vorstehendem Beispiel errechnet sich die Gewerbesteuerrückstellung wie folgt:

Messbetrag 3.825
x Hebesatz (z.B. 400 %) 15.300
Ansatz der Rückstellung mit 5/6 12.750

Bei Personenunternehmen erfolgt dann noch eine Anrechnung des 1,8-fachen Messbetrages auf die Einkommensteuer des Inhabers bzw. der Gesellschafter (§ 35 des Einkommensteuergesetzes). Im Ergebnis hat daher die Gewerbesteuer für Personenunternehmen keine große Bedeutung mehr.



© Reinhard Kollosche

e-mail Reinhard Kollosche


Stand der Bearbeitung: Juni 2003

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